Pflegeleistungen 2025

LeistungsartPflegegrad
12345
Pflegesachleistungen
(gemäß § 36 SGB XI)
-796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Pflegegeld
(gemäß § 37 SGB XI)
-347 €599 €800 €990 €
Beratungseinsatz
(§ 37 Abs. 3 SGB XI)
halbjährlichverpflichtend halbjährigverpflichten vierteljährig
Tages- und Nachtpflege
(gemäß § 41 SGB XI)
-721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Gemeinsamer
Jahresbeitrag
(vormals Verhinderungs- und
Kurzzeitpflege) (§ 42a SGB XI) *
 Zusammenlegung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:
Ab dem 01.07.2025 werden die Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengelegt. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsbereiche eingesetzt werden, je nach Bedarf des Pflegebedürftigen.
Vollstationäre Pflege
(gemäß § 43 SGB XI) **
131 €805 €1.319 €1.855 €2.096 €
Leistungszuschlag der
Pflegekasse des Eigen-
anteils der Pflegekosten
bei stationärer Pflege
Aufenthalt bis 12 Monate 5% / mehr als 12 Monate 25%
mehr als 24 Monate 45% / mehr als 36 Monate 70% 
Entlastungsbetrag
(gemäß § 45b SGB XI)
131 €
Für nach Landesrecht
anerkannte Angebote
(gemäß § 45a Abs. 4 SBG XI
Übertragung von max. 40% aus
dem Sachleistungsbudget) ***
-318,40 €598,80 €743,60 €919,60 €
Pflegehilfsmittel
(gemäß § 40 Abs. 2 SGB XI)
42 €
Wohngruppenzuschlag
(gemäß § 38a SGB XI)
224 €
Wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen ****
bis zu 4.180 € je Maßnahme
*Kinder und junge Erwachsene mit dem Pflegegrad 4 + 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können die Leistungen der VP + KZP vollständig umwandeln (3.539 €)
**

Leistungsansprüche pflegebedürftige Menschen in der vollstationären Pflege nach § 43c SGB XI seit dem 01.01.2024 § 43c SGB XI Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag, dessen Höhe ist abhängig von der Dauer des Pflegeheimaufenthalts/des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI.

Bei einer Dauer

  • von bis zu 12 Monaten beträgt der Leistungszuschlag 15%
    des zuzahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
  • von mehr als 12 Monaten beträgt der Leistungszuschlag 30%
    des zuzahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
  • von mehr als 24 Monaten beträgt der Leistungszuschlag 50%
    des zuzahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
  • von mehr als 36 Monaten beträgt der Leistungszuschlag 75%
    des zuzahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
***

Umwandlungsanspruch für bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrags nach § 36 SGB XI in nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI.

(„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 % des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrag für ambulante Pflegesachleistungen nicht überschreiten.“ (§ 45a Abs. 4 SGB X))

****Der Höchstbetrag zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes beim Zusammenwohnen mehrerer pflegebedürftiger Menschen liegt bei einen max. Gesamtbetrag von 16.720 €.